Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 827/1992, zu § 14, BGBl. Nr. 139/1979)
Paragraf: § 029
Kurztext: 
Text: (Anm.: Abs. 1 Inkrafttreten)
(Anm.: Abs. 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(7) Hatte die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:
1. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz WGG oder
2. vor dem 31. Dezember 1992 nicht unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975 oder
3. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 24 Abs. 1 MRG,
so gelten – frühestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 – die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer mit dem Wärmeabgeber dies schriftlich vereinbaren.