Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
Artikel
I. Beschränkungen für d. Änderung von Grundstücken
II. Bauplatzerklärung
012 Allgemeines
012a Selbständige Bauplatzerklärung
013 Ansuchen
014 Entscheidung über das Ansuchen
015 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
016 Tragung der Kosten der Straßenherstellung
017 Nachträgliche Kostenersätze
018 Verkehrsflächen in Bezug auf Grundabtretung
019 Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verk
020 Fälligkeit der Verpflichtungen des Grundeigentümer
021 Haftungsbestimmungen
022 Erlöschen der Eigenschaft einer Grundfläche als Ba
023 Rückgängigmachung von Grundabtretungen
024 Änderung eines Bauplatzes
024a Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebau.-Grndl.
III. Lage der Bauten im Bauplatz
IV. Baubehörde
V. Übergangsbestimmungen
VI. Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes und Aufhebung
VII. novellierter Bestimmungen & Übergangsbestimm.
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt: II. Bauplatzerklärung
Inhalt: 2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf: § 023
Kurztext: Rückgängigmachung von Grundabtretungen
Text: (org. Titel: Rückgängigmachung von Grundabtretungen und sonstigen Leistungen der Grundeigentümer)

(1) Erlischt die Eigenschaft einer Grundfläche als
Bauplatz (§ 22), so sind die gemäß den Bestimmungen der §§ 15 bis
21 erfolgten Grundabtretungen und sonstigen Leistungen, soweit
sie noch nicht ausgebaute Verkehrsflächen betreffen, auf Antrag des
jeweiligen Grundeigentümers des erloschenen Bauplatzes an diesen
rückgängig zu machen.
(2) Bleibt eine Bauplatzerklärung zwar wirksam, werden
aber die nach den vorstehenden Bestimmungen an die Gemeinde
abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren,
vom Beginn des der Rechtskraft folgenden Kalenderjahres gerechnet,
nicht zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer
oder zu Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen
benötigt und als solche augebaut, ist die Grundabtretung auf Antrag
und Kosten des jeweiligen Grundeigentümers des Bauplatzes mit der
Wirkung rückgängig zu machen, daß die Grundfläche Bestandteil dieses
Bauplatzes wird. Steht das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon
früher fest, hat die Rückgabe zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(3) Eine Entschädigung, die der Grundeigentümer für die
Grundabtretung erhalten hat, ist bei deren Rückgängigmachung
gemäß Abs 1 und 2 vom jeweiligen Grundeigentümer in der Höhe
rück zu erstatten, die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen
Entschädigung nach dem von der Bundesanstalt "Statistik
Österreich" amtlich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex I
ergibt.
(4) Die Rückgängigmachungen und die Rückzahlungen gemäß
Abs. 1 bis 3 sind durch Bescheid der Baubehörde zu verfügen.