Bebauungsgrundlagengesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 69/1968
Zuletzt:
LGBl. Nr. 14/2024
Abschnitt:
IV. Baubehörde
Inhalt:
4 Abschnitt - Baubehörde
Paragraf:
§ 026
Kurztext:
Baubehörde
Text:
(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der
Bürgermeister.
(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im
eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.