Bebauungsgrundlagengesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 69/1968
Zuletzt:
LGBl. Nr. 14/2024
Abschnitt:
V. Übergangsbestimmungen
Inhalt:
5. Abschnitt - Übergangsbestimmungen
Paragraf:
§ 027
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes
bestehenden, seinen Bestimmungen nicht entsprechenden Bauten
werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt,
soweit für sie die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig
erteilt sind oder soweit sie nachweislich mehr als 30 Jahre
bestehen. Auf Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten finden
die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Rechtskräftige Abteilungsbewilligungen und
Bauplatzerklärungen gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes an als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff.
auch dann, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen
Bestimmungen stehen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
vorliegenden rechtskräftigen Baubewilligungen werden durch die
Bestimmungen des § 25 nicht berührt.
Anmerkung
Änderungen: LGBl. Nr. 89/1971
LGBl. Nr. 24/1974
LGBl. Nr. 86/1975
LGBl. Nr. 19/1980
LGBl. Nr. 79/1985
LGBl. Nr. 18/1990