Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Baurechtsgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Bundesvergabegesetz 2006
Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
005 Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung
006 Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung*
007 Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie
008 Stammblatt; Prüfpflichten
009 Trennung der Versorgungskosten für Heizung*
010 Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten*
011 Ermittlung der Verbrauchsanteile
012 Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile*
013 Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen
014 Wechsel des Abnehmers oder Abgebers
015 Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel*
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Mietrechtsgesetz
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile
Paragraf: § 008
Kurztext: Stammblatt; Prüfpflichten
Text: (1) Der Abgeber hat ein Stammblatt über die für die Ermittlung der Verbrauchsanteile notwendigen Daten zu führen. Das Stammblatt hat insbesondere die wesentlichen Merkmale der wärmetechnischen Ausgestaltung des Gebäudes, der Gestaltung der gemeinsamen Versorgungsanlage und der Heiz- oder Kühlsysteme zu enthalten. Die Angabe bezüglich der Heiz- oder Kühlsysteme entfällt bei der Ausstattung mit Zählern.

(2) Bedient sich der Abgeber zur Abrechnung der Wärme oder Kälte eines besonders darauf ausgerichteten Unternehmens, so hat dieses anstelle des Abgebers (Anm. 1) nicht nur aus Anlaß der Auftragsübernahme, sondern auch für jede Abrechnungsperiode zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung im Sinn des § 5 gegeben sind. Der Abgeber hat dem Abrechnungsunternehmen das Stammblatt als Grundlage für dessen Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

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Anm. 1: Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ 8 Abs. 1 und 2, … wird jeweils das Wort „Wärmeabgeber“ durch das Wort „Abgeber“ ersetzt.“ Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)