Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Baurechtsgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Bundesvergabegesetz 2006
Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
005 Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung
006 Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung*
007 Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie
008 Stammblatt; Prüfpflichten
009 Trennung der Versorgungskosten für Heizung*
010 Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten*
011 Ermittlung der Verbrauchsanteile
012 Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile*
013 Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen
014 Wechsel des Abnehmers oder Abgebers
015 Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel*
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Mietrechtsgesetz
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile
Paragraf: § 011
Kurztext: Ermittlung der Verbrauchsanteile
Text: (1) Der Abgeber hat die Verbrauchsanteile – auf der Grundlage des Ergebnisses der Erfassung (Messung) durch geeignete Vorrichtungen – nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu ermitteln.

(2) Jeder Abnehmer hat die Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie die Feststellung der versorgbaren Nutzfläche in seinem Nutzungsobjekt zu dulden.

(2a) Eine Selbstablesung durch den Abnehmer darf höchstens für eine Abrechnungsperiode erfolgen, danach ist die Ablesung wieder durch den Abgeber oder ein besonders darauf ausgerichtetes Unternehmen im Sinne des § 8 Abs. 2 durchzuführen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Selbstablesung hat in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen. Wenn offenkundig unrichtige Selbstablesewerte mitgeteilt werden oder für die der Selbstablesung folgende Abrechnungsperiode keine Ablesung durch den Abgeber oder ein besonders darauf ausgerichtetes Unternehmen ermöglicht wird, ist nach Abs. 3 vorzugehen.

(3) Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfaßt werden, so sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln, sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich ist.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)