Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Baurechtsgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Bundesvergabegesetz 2006
Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
005 Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung
006 Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung*
007 Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie
008 Stammblatt; Prüfpflichten
009 Trennung der Versorgungskosten für Heizung*
010 Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten*
011 Ermittlung der Verbrauchsanteile
012 Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile*
013 Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen
014 Wechsel des Abnehmers oder Abgebers
015 Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel*
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Mietrechtsgesetz
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heiz - und Kältekostenabrechnungsgesetz
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile
Paragraf: § 013
Kurztext: Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen
Text: (1) Die Abnehmer und der Abgeber können einstimmig festlegen:
1. die Zuordnung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3,
2. jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und
3. die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Versorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Abnehmer, abweichend von § 12.

(2) Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.

(3) Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
1. die Trennung der Anteile von Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3 in einem Verhältnis von 60 vH für Heizung zu 40 vH für Warmwasser und
2. die Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser zu 70 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 30 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.
3. die Aufteilung der Energiekosten für Kälte zu 90 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 10 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.