Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Allgemeines zum Gesetz
I. Baurecht - A) Allgemeines
I. Baurecht - B) Bauplatzgestaltung
I. Baurecht - C) Bauvorhaben
I. Baurecht - D) Bewilligungsverfahren
I. Baurecht - E) Bauausführung
I. Baurecht - F) Überprüfung des Bauzustandes
I. Baurecht - G) Strafbestimmungen
I. Baurecht - H) Abgaben
II. Bautechnik - A) Anforderungen ...
043 Allgemeine Ausführung,*
043a Gebäudeinterne physische Infrastrukturen*
044 Anforderungen an die Energieeinsparung*
044a Gebäudetechnische Systeme
044b Einbeziehung erneuerbarer Energie
044c Renovierungspass
045 Wasserver- und -entsorgung
045a Maßnahmen bezüglich Hausinstallationen
046 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
047 Wohnungen und Wohngebäude
048 Immissionsschutz
048a Erleichterungen für bestimmte Bauführungen*
II. Bautechnik - B) Anordnung ...
II. Bautechnik - C) Heizung
II. Bautechnik - D) Anlagen und Geländeänderung
III. Umgesetzte EU-Richtlinien, ...
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauordnung 2014
Abschnitt: II. Bautechnik - A) Anforderungen ...
Inhalt: A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung
Paragraf: § 044c
Kurztext: Renovierungspass
Text: (1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung von Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 (§ 69 Abs. 1 Z 16) ein System von Renovierungspässen einzuführen.

(2) Das System von Renovierungspässen kann von den Eigentümern von Gebäuden und Nutzungseinheiten freiwillig genutzt werden.

(3) Nach Möglichkeit ist für die Erstellung und Aktualisierung von Renovierungspässen ein eigens dafür vorgesehenes digitales Instrument bereit zu stellen. Dieses Instrument darf auch um eine Funktion erweitert werden, die es Gebäudeeigentümern und Gebäudeverwaltern ermöglicht, einen Entwurf eines vereinfachten Renovierungspasses zu simulieren und ihn zu aktualisieren, sobald eine Renovierung erfolgt oder eine Gebäudekomponente ersetzt wird.

(4) Renovierungspässe dürfen nur von dazu befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) ausgestellt werden, wobei dies in einem für den Druck geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen.

(5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.