Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Allgemeines zum Gesetz
I. Baurecht - A) Allgemeines
I. Baurecht - B) Bauplatzgestaltung
I. Baurecht - C) Bauvorhaben
I. Baurecht - D) Bewilligungsverfahren
I. Baurecht - E) Bauausführung
I. Baurecht - F) Überprüfung des Bauzustandes
I. Baurecht - G) Strafbestimmungen
I. Baurecht - H) Abgaben
II. Bautechnik - A) Anforderungen ...
043 Allgemeine Ausführung,*
043a Gebäudeinterne physische Infrastrukturen*
044 Anforderungen an die Energieeinsparung*
044a Gebäudetechnische Systeme
044b Einbeziehung erneuerbarer Energie
044c Renovierungspass
045 Wasserver- und -entsorgung
045a Maßnahmen bezüglich Hausinstallationen
046 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
047 Wohnungen und Wohngebäude
048 Immissionsschutz
048a Erleichterungen für bestimmte Bauführungen*
II. Bautechnik - B) Anordnung ...
II. Bautechnik - C) Heizung
II. Bautechnik - D) Anlagen und Geländeänderung
III. Umgesetzte EU-Richtlinien, ...
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauordnung 2014
Abschnitt: II. Bautechnik - A) Anforderungen ...
Inhalt: A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung
Paragraf: § 048a
Kurztext: Erleichterungen für bestimmte Bauführungen*
Text: *im Bestand

(1) Bei Bauwerken, die vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligt wurden, sind bei folgenden Vorhaben Abweichungen von den geltenden bautechnischen Bestimmungen zulässig, wenn ausgehend vom rechtmäßigen Bestand die Sicherheit von Personen dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird:
- vertikaler Zubau (Aufstockung),
- Abänderung des Bauwerks (§ 14 Z 3 und § 15 Z 11) oder
- Änderung des Verwendungszwecks des Bauwerks oder eines Teiles desselben.

(2) Falls durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen eintreten könnte, ist mit den Antragsunterlagen eine Bestätigung einer unabhängigen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, befugten Person vorzulegen, dass die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist. Die Behörde hat sich bei der Beurteilung an ebendiese Bestätigung zu halten, wenn im Verfahren nicht Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung auftreten.

(3) Von den Erleichterungen sind Anforderungen ausgenommen, welche auf Grund EU-rechtlicher Regelungen (§ 69) einzuhalten sind (z. B. Energieeinsparung, Wärmeschutz, Hausinstallationen für Trinkwasser).