Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Allgemeines zur Verordnung
Paragraphen der Verordnung
001 Begriffsbestimmungen
002 Technische Anforderungen
003 Unterlagen
004 Vorprüfung
005 Abnahmeprüfung
006 Regelmäßige Überprüfung
006a Sicherheitstechnische Prüfung und*
007 Aufzugsbuch
008 Betreuung von Aufzügen
009 Betriebskontrolle
010 Fahrtreppen und Fahrsteige
011 Übergangsbestimmungen
012 Verweisungen auf Rechtsvorschriften und Normen
013 Schlussbestimmungen
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne 2025
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Aufzugsverordnung 2010
Abschnitt: Paragraphen der Verordnung
Inhalt: 
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Oö. Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 90/2001 und 91/2009, wird verordnet:
Paragraf: § 006a
Kurztext: Sicherheitstechnische Prüfung und*
Text: *allfällige Nachrüstungsmaßnahmen

(1) Personenaufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 in Verkehr gebracht wurden, sind von der Aufzugseigentümerin oder vom Aufzugseigentümer einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 18 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 4 unterziehen zu lassen.

(2) Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung und die zu ergreifenden Maßnahmen haben nach den Anforderungen des § 20 Abs. 1, § 21 und § 22 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu erfolgen. Bei Anwendung der ÖNORM B 2454-1:2025 ist davon auszugehen, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt ist und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind. Mit der sicherheitstechnischen Prüfung eines Aufzugs ist eine einzige Prüfstelle für Aufzüge zu betrauen.

(3) Sind bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen Sicherheitsbauteile betroffen, sind solche Sicherheitsbauteile einzubauen, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 oder – bei Sicherheitsbauteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – der Aufzüge-Richtlinie 2014/33/EU entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß dem ersten Satz nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile auch Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 oder – bei Sicherheitsbauteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – der Aufzüge-Richtlinie 2014/33/EU nicht entsprechen.

(4) Personenaufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert oder geändert wurden, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:







Spalte 1
Baujahr des Personenaufzugs
Spalte 2
Frist zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung
bis 1976innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1977 bis 1995innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1996 bis 1999innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
Personenaufzüge, die gemäß
  • ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, oder
  • ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder
  • ÖNORM B 2454-2:2005, Tabelle 1 und Tabelle 2, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16, oder
  • ÖNORM B 2454-2:2010, Tabelle 1 und Tabelle 2, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16
geändert wurden.
innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung

(5) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Nachrüstungsmaßnahmen innerhalb der Fristen gemäß Anhang A der ÖNORM B 2454-1:2025 durchzuführen.