Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Allgemeines zur Verordnung
Paragraphen der Verordnung
001 Begriffsbestimmungen
002 Technische Anforderungen
003 Unterlagen
004 Vorprüfung
005 Abnahmeprüfung
006 Regelmäßige Überprüfung
006a Sicherheitstechnische Prüfung und*
007 Aufzugsbuch
008 Betreuung von Aufzügen
009 Betriebskontrolle
010 Fahrtreppen und Fahrsteige
011 Übergangsbestimmungen
012 Verweisungen auf Rechtsvorschriften und Normen
013 Schlussbestimmungen
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne 2025
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Aufzugsverordnung 2010
Abschnitt: Paragraphen der Verordnung
Inhalt: 
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Oö. Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 90/2001 und 91/2009, wird verordnet:
Paragraf: § 009
Kurztext: Betriebskontrolle
Text: (1) Die Aufzugswärterin, der Aufzugswärter oder das Betreuungsunternehmen (§ 8 Abs. 4) haben sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen an Aufzügen bestehen.

(2) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, deren Schachttürverriegelung mit einer Fehlschließsicherung und deren Lastträger mit einer Tür, einem Lichtschranken, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle bei jeder Lastträgeröffnung und einer durchgehenden Umwehrung oder mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung ausgestattet ist, sind die Betriebskontrollen in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.

(3) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 erfüllen, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf.

(4) Bei allen anderen Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen (ausgenommen Treppenschrägaufzüge) ist die Betriebskontrolle an jedem Betriebstag durchzuführen.

(5) Bei Treppenschrägaufzügen und Güteraufzügen ist die Betriebskontrolle in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.

(6) Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 1 bis 3 und 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)

(7) Die Behörde kann im Einzelfall und nach Anhörung der Aufzugsprüferin oder des Aufzugsprüfers längere Intervalle für die Betriebskontrolle festlegen, wenn der sichere Betrieb des Aufzugs gewährleistet wird. Das Intervall der Betriebskontrolle ist durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer im Aufzugsbuch einzutragen.

(8) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.