Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Allgemeines zur Verordnung
Paragraphen der Verordnung
001 Begriffsbestimmungen
002 Technische Anforderungen
003 Unterlagen
004 Vorprüfung
005 Abnahmeprüfung
006 Regelmäßige Überprüfung
006a Sicherheitstechnische Prüfung und*
007 Aufzugsbuch
008 Betreuung von Aufzügen
009 Betriebskontrolle
010 Fahrtreppen und Fahrsteige
011 Übergangsbestimmungen
012 Verweisungen auf Rechtsvorschriften und Normen
013 Schlussbestimmungen
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne 2025
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Aufzugsverordnung 2010
Abschnitt: Paragraphen der Verordnung
Inhalt: 
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Oö. Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 69, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 90/2001 und 91/2009, wird verordnet:
Paragraf: § 008
Kurztext: Betreuung von Aufzügen
Text: (1) Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Sie müssen mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzugs vertraut sein. Die Eignung ist von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer zu prüfen und gegebenenfalls in einem Zeugnis zu bestätigen. Die Aufzugswärterin oder der Aufzugswärter hat sich am Zeugnis zu verpflichten, die Betreuung des Aufzugs zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist das Zeugnis beizulegen.

(2) Zur Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen muss, solange ein Aufzug zur Benützung bereitsteht, eine Aufzugswärterin, ein Aufzugswärter oder eine andere Person (Abs. 3), gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, leicht erreichbar und verfügbar sein, sodass mit der Befreiung vor Ort längstens 30 Minuten nach dem Notruf begonnen werden kann. Die betreffenden technischen Einrichtungen und die allenfalls damit zusammenhängenden organisatorischen Maßnahmen sind im Aufzugsbuch zu beschreiben.

(3) Andere Personen können zum Befreien eingeschlossener Personen herangezogen werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sind. Sie müssen mit der notwendigen Bedienung und mit den anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien von eingeschlossenen Personen vertraut sein. Sie sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer auf ihre Befähigung zum Befreien von eingeschlossenen Personen zu prüfen; bei entsprechender Eignung ist ein Befähigungsnachweis auszustellen. Die geprüfte Person hat sich am Befähigungsnachweis zu verpflichten, die Befreiung von Personen aus dem Aufzug zu übernehmen. Dem Aufzugsbuch ist der Befähigungsnachweis beizulegen.

(4) Die Befreiung allenfalls im Lastträger eingeschlossener Personen kann einem Betreuungsunternehmen übertragen werden. Insoweit ein Betreuungsunternehmen seinen Verpflichtungen nicht unmittelbar selbst nachkommt, ist die Erfüllung der Aufgaben durch Dritte vertraglich sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)

(5) Sollten Aufzugswärterinnen oder Aufzugswärter, andere Personen (Abs. 3) oder Betreuungsunternehmen (Abs. 4) ihre Verpflichtungen offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfüllen, ist die Aufzugseigentümerin oder der Aufzugseigentümer verpflichtet, dies der Behörde und der Aufzugsprüferin oder dem Aufzugsprüfer nachweislich bekanntzugeben. Die Betreuung des Aufzugs muss jedenfalls sichergestellt bleiben. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)