Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Änderungsverlauf
Paragrafen des Gesetzes
001 Anliegerleistungen
002 Straßenbeleuchtung
003 Kostentragung für die Straßenbeleuchtung
004 Gehsteige
005 Ausstattung von Gehsteigen
006 Kostentragung für Gehsteige
007 Bestehende Gehsteige
008 Beschädigung von Gehsteigen
009 Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabl...
010 Hauptkanäl
011 Kostentragung für Hauptkanäle
011a § 11a
012 Anschlußbeitrag bei Hauptkanälen
013 Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
013a (entfallen)
014 Behörden und Verfahren
015 Einschränkung des Anwendungsbereiches
016 Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
017 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und...
018 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
019 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Kostentragung für die Straßenbeleuchtung
Text: (1) Die Eigentümer der an der Verkehrsfläche an beiden
Seiten liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei
der Errichtung der Straßenbeleuchtung einen Beitrag von je einem
Viertel der Kosten zu leisten. Werden an der Verkehrsfläche
liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz
erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein
Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung
der öffentlichen Straßenbeleuchtung zu diesem Zeitpunkt
festgestellten Kosten.
(2) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die
Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis einer
durchschnittlichen Straßenbeleuchtungsanlage im Gemeindegebiet
per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im
Sinn des Abs 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende
Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück
flächengleichen Quadrates zu berechnen.
(3) Die Erhaltungsverpflichtung der Gemeinde gemäß § 1
Abs. 3 erstreckt sich auch auf Straßenbeleuchtungsanlagen an
Landesstraßen.