Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Änderungsverlauf
Paragrafen des Gesetzes
001 Anliegerleistungen
002 Straßenbeleuchtung
003 Kostentragung für die Straßenbeleuchtung
004 Gehsteige
005 Ausstattung von Gehsteigen
006 Kostentragung für Gehsteige
007 Bestehende Gehsteige
008 Beschädigung von Gehsteigen
009 Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabl...
010 Hauptkanäl
011 Kostentragung für Hauptkanäle
011a § 11a
012 Anschlußbeitrag bei Hauptkanälen
013 Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
013a (entfallen)
014 Behörden und Verfahren
015 Einschränkung des Anwendungsbereiches
016 Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
017 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und...
018 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
019 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 011
Kurztext: Kostentragung für Hauptkanäle
Text: (1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde
liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der
Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel
der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die
Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Führt der Hauptkanal
über ein in Betracht kommendes Grundstück, so gelten dieses sowie
jenes Grundstück als am Hauptkanal gelegen, entlang dem der
Hauptkanal im anderen Grundstück verlegt ist. Kann das zweite am
Hauptkanal gelegene Grundstück hienach nicht bestimmt werden, so
hat als solches das Grundstück zu gelten, gegen welches hin der
Hauptkanal vom durchschnittenen Grundstück die geringere Fläche
abtrennt.
(2) Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem
späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde
von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem
Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem
Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der
Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im
Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage
ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen
Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei
einem Bauplatz mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines
Quadrates mit diesem Flächeninhalt. Als Längenausdehnung
kleinerer oder größerer Bauplätze gilt jener Teil bzw. jenes
Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem Verhältnis der Fläche
des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht; für
den Teil eines Bauplatzes, der eine Fläche von 2000 m2
übersteigt, gilt jedoch als Längenausdehnung, ausgehend von der
Seite eines Quadrates mit einem Flächeninhalt von 3600 m2, jener
Teil bzw. jenes Vielfache dieser Strecke, der bzw. das dem
Verhältnis der Fläche des jeweiligen 2000 m2 übersteigenden
Bauplatzteiles zur Fläche von 3600 m2 entspricht. Bei Bauplätzen,
für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der
obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu
ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 30 v.H. Legt ein
Bebauungsplan oder in Fällen des § 12 Abs. 2 und 3 des
Bebauungsgrundlagengesetzes eine Bauplatzerklärung statt oder
neben dieser zulässigen Höhe nur bzw. auch die Zahl der
zulässigen Geschosse fest, gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei
Vollgeschossen und der von 30 v.H. bei vier und mehr
Vollgeschossen. Lassen sich derartige Bebauungsgrundlagen bei
bestehenden Bauten (§ 1 Abs. 4) nicht feststellen, so richtet
sich ein allfälliger Zuschlag nach der tatsächlichen Zahl der
Vollgeschosse. Ist ein Hauptkanal nicht zur Aufnahme von
Niederschlagswässern bestimmt, sind der Beitragsermittlung 60 v.H.
dieser Längenausdehnung zugrunde zu legen. Die Berechnung hat in
Metern auf zwei Dezimalstellen abgerundet zu erfolgen.
(4) Für die Errichtung von Hauskanalanschlüssen gemäß § 10
Abs. 3 haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke einen
Beitrag in der Höhe des vom Gemeinderat festzusetzenden
Durchschnittspreises eines solchen Anschlusses zu leisten. Die
Vorschreibung kann mit der des Beitrages gemäß Abs. 1 verbunden
werden.

Anmerkung
Änderungen: LGBl. Nr. 61/1982