Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Änderungsverlauf
Paragrafen des Gesetzes
001 Anliegerleistungen
002 Straßenbeleuchtung
003 Kostentragung für die Straßenbeleuchtung
004 Gehsteige
005 Ausstattung von Gehsteigen
006 Kostentragung für Gehsteige
007 Bestehende Gehsteige
008 Beschädigung von Gehsteigen
009 Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabl...
010 Hauptkanäl
011 Kostentragung für Hauptkanäle
011a § 11a
012 Anschlußbeitrag bei Hauptkanälen
013 Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
013a (entfallen)
014 Behörden und Verfahren
015 Einschränkung des Anwendungsbereiches
016 Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
017 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und...
018 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
019 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 011a
Kurztext: § 11a
Text: (1) Für Bauplätze mit bestehenden, der
landwirtschaftlichen Viehhaltung dienenden Bauten oder Teile von
Bauten, aus denen die von der Viehhaltung stammenden Abwässer
in Senkgruben gesammelt werden, hat bei der Beitragsermittlung
gemäß § 11 Abs. 3 eine 1200 m2 übersteigende Fläche vorläufig
außer Anschlag zu bleiben, wenn auf dem Bauplatz keine anderen
als einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende
Bauten bestehen oder dies nur in geringfügigem Ausmaß der Fall
ist. Wird nachfolgend die landwirtschaftliche Viehhaltung
aufgegeben oder eine andere als einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Verwendung von Bauten oder
Teilen von Bauten in mehr als geringfügigem Ausmaß aufgenommen,
so ist der Beitrag für die ganze Bauplatzfläche neu zu ermitteln,
wobei der bisher geleistete Beitrag entsprechend der ihm
zugrundeliegenden Längenausdehnung anzurechnen ist. Der
Neuermittlung sind bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen die
Kosten im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zugrunde zu
legen, ansonsten die Kosten zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme
der Behörde mitgeteilt wird, oder, wenn eine solche Mitteilung
nicht erfolgt, jene zum Zeitpunkt der Vorschreibung des
Nachtragsbeitrages.
(2) Für Bauplätze, auf denen der landwirtschaftlichen
Viehhaltung dienenden Bauten mit Senkgruben erst errichtet werden
solchen, findet Abs. 1 nur Anwendung, wenn eine Baubewilligung
hiefür vorliegt. Eine Neuermittlung des Beitrages hat in diesen
Fällen auch zu erfolgen, wenn die Baubewilligung aus den Gründen
des § 9 Abs. 7 des Baupolizeigesetzes, erlischt; hiebei sind die
Kosten zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen.