Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Allgemeines zur Verordnung
Paragrafen der Verordnung
001 Form und Gliederung des Bebauungsplanes
002 Zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes
003 Äußere Form der zeichnerischen Darstellung des...
004 Maßstab der zeichnerischen Darstellung des...
005 Schriftliche Ergänzungen zum Bebauungsplan
006 Änderungen des Bebauungsplanes
007 Übersichtspläne
008 Schlußbestimmungen
Anlagen
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Paragraf: § 003
Kurztext: Äußere Form der zeichnerischen Darstellung des...
Text: Orig. Titel: Äußere Form der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes

(1) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat in der
Form der Anlage 2 oder 3 zu enthalten:
1. Die Bezeichnung der Gemeinde;
2. die Bezeichnung "Bebauungsplan" oder "Bebauungsplan-Änderung"
mit der zugehörigen, dem Archiv der örtlichen Raumordnung des
O.ö. Raumordnungskatasters entsprechenden, fortlaufenden Nummer und
einer Benennung, die sich - soweit möglich - aus dem räumlichen
Geltungsbereich (z.B. Ortsbezeichnung) ergibt;
3. den Maßstab;
4. einen Vermerk über die öffentliche Auflage durch die Gemeinde
(§ 33 Abs. 3 O.ö. ROG 1994);
5. einen Vermerk über den Beschluß des Gemeinderates
(§ 33 Abs. 4 O.ö. ROG 1994);
6. einen Vermerk über die Genehmigung der Landesregierung
(§ 34 Abs. 1 O.ö. ROG 1994);
7. einen Vermerk über die Kundmachung durch die Gemeinde
(§ 34 Abs. 5 O.ö. ROG 1994);
8. die Evidenznummer entsprechend dem Archiv der örtlichen
Raumordnung des O.ö. Raumordnungskatasters;
9. die Bezeichnung des Planverfassers;
10. einen Vermerk über die Verordnungsprüfung durch das Amt der
o.ö. Landesregierung.
(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf der zeichnerischen
Darstellung des Bebauungsplanes so anzubringen, daß sie bei der
Faltung auf das Format A4 das Deckblatt bilden.
(3) Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes hat auch die
Ausweisung des Längen- und Flächenmaßstabes zu enthalten. Die
Himmelsrichtung ist auch dann anzugeben, wenn der Plan genordet ist.
(4) An geeigneter Stelle oder in einem Anhang zur zeichnerischen
Darstellung sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen
darzustellen.
(5) Eine zeichnerische Darstellung, die ein unhandliches Format
ergeben würde, darf in handliche Teile zerlegt werden. Jeder Planteil
hat jedoch die Vermerke gemäß Abs. 1, die Darstellungen gemäß Abs. 3,
eine Legende gemäß Abs. 4 und im jeweiligen Deckblatt eine Übersicht
der einzelnen Planteile zu enthalten.