Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne 2025
Abschnitt: Paragraphen der Verordnung
Inhalt: Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 31 Abs. 3, 32 und 36 des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird verordnet:
Paragraf: § 004
Kurztext: Äußere Form der plangrafischen Darstellung*
Text: *des Bebauungsplans

(1) Die Pläne haben das Mindestformat A4 aufzuweisen. Die plangrafischen Darstellungen dürfen in einzelne Teilpläne zerlegt werden, deren Breite 900 mm nicht übersteigen darf. Die Teilpläne haben jeweils eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.

(2) Die plangrafische Darstellung des Bebauungsplans hat nach Maßgabe der Anlage 2 zu enthalten:
1. Längen- und Flächenmaßstab;
2. Nordrichtung;
3. Legende der verwendeten Planzeichen;
4. Darstellung des Planungsgebiets hinsichtlich seiner Lage im Gemeindegebiet (§ 32 Abs. 1 Z 1 Oö. ROG 1994) samt Auszug aus dem rechtswirksamen Flächenwidmungsteil;
5. Signaturbereich bestehend aus der Angabe der Planverfasserin bzw. des Planverfassers, des Plandatums, der Amtssignatur der Gemeinde sowie der Amtssignatur der Aufsichtsbehörde.