Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Allgemeines
II.1. Bodenordnung/ Bauplätze
003 Allgemeines
004 Antrag
005 Bauplatzbewilligung
006 Größe und Gestalt von Bauplätzen
007 Erlöschen der Bauplatzbewilligung
008 Ersichtlichmachung im Grundbuch
009 Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
III. HAUPTSTÜCK
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
IV.2. Baubewilligung/ Bauausführung
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
V. Bestehende bauliche Anlagen
VI. Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidw...
VII. Eigener Wirkungsbereich, Behörden
VIII. HAUPTSTÜCK
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt: II.1. Bodenordnung/ Bauplätze
Inhalt: II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

1. Abschnitt
Bauplätze
Paragraf: § 007
Kurztext: Erlöschen der Bauplatzbewilligung
Text: (1) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 und 10 oder einer Anzeige gemäß § 6 bedürfen jedoch nicht
1.
Vorhaben gemäß § 5 Z 1, die einer Bewilligung nach dem Vorheriger SuchbegriffOöNächster Suchbegriff. Straßengesetz 1991 bedürfen,

2.
Vorhaben gemäß § 5 Z 6, die einer Bewilligung nach dem Vorheriger SuchbegriffOöNächster Suchbegriff. Starkstromwegegesetz 1970 bedürfen,

3.
Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 4, die einer campingrechtlichen Bewilligung nach dem Vorheriger SuchbegriffOöNächster Suchbegriff. Tourismusgesetz 2018 bedürfen,

5.
Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, die einer Bewilligung nach der Vorheriger SuchbegriffOö. Bauordnung 1994Nächster Suchbegriff bedürfen, sofern die Anzeigepflicht nicht bereits gemäß Abs. 3 entfällt,
zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß § 48 Abs. 2 durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 62/2021)
(2) Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Abs. 1 ist abzugeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Kann jedoch das Vorhaben durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen mit den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die entsprechenden Bedingungen oder Auflagen bekanntzugeben.
(3) Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich derer die bzw. der Amtssachverständige in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren gemäß § 30 Vorheriger SuchbegriffOö. Bauordnung 1994 feststellt, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe ohnehin nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte, bedürfen keiner Anzeige gemäß § 6. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)