Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Allgemeines
II.1. Bodenordnung/ Bauplätze
003 Allgemeines
004 Antrag
005 Bauplatzbewilligung
006 Größe und Gestalt von Bauplätzen
007 Erlöschen der Bauplatzbewilligung
008 Ersichtlichmachung im Grundbuch
009 Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
III. HAUPTSTÜCK
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
IV.2. Baubewilligung/ Bauausführung
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
V. Bestehende bauliche Anlagen
VI. Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidw...
VII. Eigener Wirkungsbereich, Behörden
VIII. HAUPTSTÜCK
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt: II.1. Bodenordnung/ Bauplätze
Inhalt: II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

1. Abschnitt
Bauplätze
Paragraf: § 008
Kurztext: Ersichtlichmachung im Grundbuch
Text: (1) Die Bauplatzeigenschaft eines oder mehrerer Grundstücke und die Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides sind im Grundbuch ersichtlich zu machen.

(2) Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 4 Abs. 2 auf Grund einer Anzeige der Baubehörde zu erfolgen, die innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bauplatzbewilligung beim zuständigen Grundbuchsgericht zu erstatten ist.

(3) Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 4 Abs. 3 im Zuge der grundbücherlichen Durchführung der Teilung zu erfolgen, wobei die Baubehörde für die grundbücherliche Durchführung der Teilung im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen hat. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller außer den für die grundbücherliche Durchführung der Teilung sonst noch erforderlichen Unterlagen die rechtskräftige Bauplatzbewilligung dem Grundbuchsgericht vorzulegen und die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 1 zu beantragen. Auf Verlangen der Baubehörde hat der Antragsteller die Ersichtlichmachung durch Vorlage des Gerichtsbeschlusses nachzuweisen. Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 1 im Zug der grundbücherlichen Durchführung der Teilung unterblieben ist, hat die Baubehörde den Grundeigentümer erforderlichenfalls mit Bescheid zur Ersichtlichmachung im Grundbuch zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013, 111/2022)

(4) Die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch darf nur gelöscht werden, wenn die Bauplatzbewilligung erloschen ist (§ 7). Die Baubehörde hat umgehend das Erlöschen der Bauplatzbewilligung von Amts wegen beim zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen und die Löschung der Ersichtlichmachung zu beantragen. Die Kosten für die Löschung hat die Baubehörde mit Bescheid dem Grundeigentümer vorzuschreiben.

(5) Für Bauplätze im Sinn des § 3 Abs. 3 gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Ersichtlichmachung auf Grund einer Anzeige der Baubehörde zu erfolgen hat und an die Stelle der Bauplatzbewilligung der allfällige Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 3 letzter Satz, ansonsten aber das Anzeigeschreiben der Baubehörde tritt.