Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Allgemeines
II.1. Bodenordnung/ Bauplätze
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
III. HAUPTSTÜCK
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
IV.2. Baubewilligung/ Bauausführung
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
V. Bestehende bauliche Anlagen
046 Nachträgliche Vorschreibung ...
047 Erhaltungspflicht
048 Baugebrechen
049 Bewilligungslose bauliche Anlagen
050 Benützung baulicher Anlagen
050a Ergänzende Bestimmungen
051 Mitwirkungspflicht ...
VI. Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidw...
VII. Eigener Wirkungsbereich, Behörden
VIII. HAUPTSTÜCK
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt: V. Bestehende bauliche Anlagen
Inhalt: V. HAUPTSTÜCK
Bestehende bauliche Anlagen
Paragraf: § 047
Kurztext: Erhaltungspflicht
Text: (1) Der Eigentümer einer baulichen Anlage hat dafür zu sorgen, daß
die Anlage in einem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden
Zustand erhalten wird. Bei baulichen Anlagen, für die eine
Baubewilligung erteilt wurde, erstreckt sich diese Verpflichtung
insbesondere auch auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des
Baubewilligungsbescheides sowie auf die Erhaltung der nach der
Baubewilligung zur baulichen Anlage gehörenden Einrichtungen, wie
Kinderspielplätze, Schutzräume, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und
Erholungsflächen. Im übrigen sind bauliche Anlagen so zu erhalten,
daß die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung
und der Wärmeschutz, die Schalldämmung und der Schallschutz der
baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene,
des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und
ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie
schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.
(2) Erlangt die Baubehörde Kenntnis von einer Verletzung der
Erhaltungspflicht, hat sie dem Eigentümer unter Gewährung einer
angemessenen Frist die Behebung der festgestellten Mängel
aufzutragen.
(3) Zur Ermöglichung der Überprüfung des Bauzustandes ist den
Organen der Baubehörde der Zutritt zu allen Teilen einer baulichen
Anlage zu gestatten. Außer bei Gefahr im Verzug ist die Vornahme
einer solchen Überprüfung dem Eigentümer mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich anzuzeigen. Der Eigentümer, das von ihm bestellte
Aufsichtsorgan und die Bestandnehmer sind verpflichtet, alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998)