Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bau­bemessungs­verordnung
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:
Paragraf: § 007
Kurztext: Anwendung
Text: (1) Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung sind insbesondere zu berücksichtigen:


a)
die Ziele der Raumplanung (§ 2 RPG);

b)
die örtlichen Verhältnisse;

c)
das Landschafts- und Ortsbild;

d)
die zweckmäßige räumliche Verteilung von Gebäuden und Anlagen;

e)
die Vermeidung von Belästigungen durch Lärm, Geruch und andere störende Einflüsse;

f)
die Sicherung eines ausreichenden Maßes an Licht, Luft und Bewegungsmöglichkeit für Menschen;

g)
die Interessen der Sicherheit und des Verkehrs.


(2) Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung darf auf die Festlegung der Geschosszahl nur verzichtet werden, wenn dadurch Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes oder des Denkmalschutzes nicht beeinträchtigt werden.

(3) Innerhalb eines Grundstückes können unterschiedliche Maße der baulichen Nutzung festgelegt werden. Die Geltungsbereiche der unterschiedlichen Nutzungsmaße sind planlich darzustellen oder entsprechend zu umschreiben.

(4) Unbebaute oder teilweise bebaute Grundstücke dürfen nur soweit bebaut werden, als es das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung zulässt. In das Maß der baulichen Nutzung sind bestehende Gebäude soweit einzurechnen, als sie im Zuge der Bauführung nicht abgebrochen werden. Die zulässige Nutzung kann für jedes Baugrundstück nur einmal in Anspruch genommen werden.

(5) Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung kann nur soweit in Anspruch genommen werden, als einer vollen Ausnützung keine anderen Vorschriften des Raumplanungsgesetzes, des Baugesetzes, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder anderer landes- und bundesrechtlicher Vorschriften entgegenstehen.