Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Bebauungsvorschriften
III. Besondere Verpflichtungen aus Anlass von...
IV. Technische und gestalterische Vorschriften
V.1 Baubewilligungs- u. Anzeigeverfahren
V.2 Pläne und Beschreibungen
V.3 Baubewilligungs­verfahren
023 Vorprüfung
024 Bauantrag
025 Ermittlungsverfahren
026 Nachbarrechte, Übereinkommen *) **)
027 Bewilligung von Vorarbeiten
028 Baubewilligung
029 Befristungen, Auflagen und Bedingungen
030 Baubewilligung für vorübergehende Zwecke
031 Erlöschen der Baubewilligung
V.4 Anzeige­verfahren
VI. Bauausführung
VII. Benützung und Erhaltung
VIII. Datenverwendung, Kontroll- und Informations
IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
VII.a Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit*
X. Schluss­bestimmungen
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz
Abschnitt: V.3 Baubewilligungs­verfahren
Inhalt: 5. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren

3. Unterabschnitt
Baubewilligungsverfahren
Paragraf: § 030
Kurztext: Baubewilligung für vorübergehende Zwecke
Text: (1) Für die Errichtung von Bauwerken oder sonstigen Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur vorübergehend Bestand haben sollen, z.B. bei außerordentlichen Verhältnissen, kann anstelle eines Bauantrages nach § 24 oder einer Bauanzeige nach § 32 eine Baubewilligung für vorübergehende Zwecke beantragt werden. Dasselbe gilt für die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, sofern die Verwendungsänderung vorübergehend ist. Ein solcher Bauantrag ist ausdrücklich als Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für vorübergehende Zwecke zu bezeichnen und hat die Dauer anzugeben, für die die Anlage errichtet werden soll, bzw. die Dauer der Verwendungsänderung. Im Übrigen gilt der § 24.

(2) Die Baubewilligung für vorübergehende Zwecke kann unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und die beabsichtigte Bestandsdauer abweichend von den Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 erteilt werden, sofern

a) Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht entgegenstehen;

b) die Rechte der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden; und

c) das Bauvorhaben den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht; dies gilt nicht für Wohnunterkünfte im Rahmen einer Baustelleneinrichtung, weiters nicht für eine Anlage in einer Baufläche, sofern sie bzw. die Verwendungsänderung nicht länger

als einen Monat Bestand haben soll.

(3) Die Baubewilligung für vorübergehende Zwecke ist entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf auf eine bestimmte Zeit, höchstens aber auf die Dauer von drei Jahren zu erteilen. Eine Verlängerung der Baubewilligung entsprechend der voraussichtlichen Notwendigkeit des Weiterbestandes bzw. der Verwendungsänderung, jeweils jedoch höchstens bis zu drei Jahren, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2008, 11/2014, 64/2019