Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
II. Bebauungsvorschriften
III. Besondere Verpflichtungen aus Anlass von...
010 Kinderspielplätze und Grünflächen
011 Ausgleichsabgabe für fehlende Kinderspielplätze
012 Stellplätze für Kraftfahrzeuge
013 Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze für...
013a Stellflächen für Fahrräder
014 Vorübergehende Benützung fremder Grundstücke
IV. Technische und gestalterische Vorschriften
V.1 Baubewilligungs- u. Anzeigeverfahren
V.2 Pläne und Beschreibungen
V.3 Baubewilligungs­verfahren
V.4 Anzeige­verfahren
VI. Bauausführung
VII. Benützung und Erhaltung
VIII. Datenverwendung, Kontroll- und Informations
IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
VII.a Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit*
X. Schluss­bestimmungen
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz
Abschnitt: III. Besondere Verpflichtungen aus Anlass von...
Inhalt: 3. Abschnitt
Besondere Verpflichtungen aus Anlass von Bauführungen
Paragraf: § 011
Kurztext: Ausgleichsabgabe für fehlende Kinderspielplätze
Text: (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, mit Bescheid für jede Wohnung in einem Gebäude nach § 10 Abs. 1, für die eine Spielfläche nicht geschaffen werden muss, einmalig eine Ausgleichsabgabe in folgender Höhe zu erheben:

a) 1.840 Euro im Falle einer Ausnahme nach § 10 Abs. 5 und

b) 1.300 Euro im Falle einer Festlegung nach § 10 Abs. 6.


(2) Die Beträge nach Abs. 1 lit. a und b ändern sich ab 2015 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2012 geändert hat. Die geänderten Beträge sind jeweils von der Landesregierung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(3) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 trifft den Eigentümer des Gebäudes bzw. den Bauberechtigten, der die Spielfläche nicht schaffen muss. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung nach § 10 Abs. 5 oder 6.

(4) Die Gemeinde hat die geleistete Ausgleichsabgabe auf Antrag zurückzuzahlen, wenn die Baubewilligung erloschen ist (§ 31), weil mit der Bauausführung nicht begonnen wurde.

(5) Ausgleichsabgaben nach Abs. 1 hat die Gemeinde zu verwenden:

a) für Investitionen in neu zu schaffende öffentliche Kinderspielplätze;

b) zur Deckung ihres Aufwandes für bestehende öffentliche Kinderspielplätze.