Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baueingabe­verordnung
Abschnitt: II. Bauanzeige­verfahren
Inhalt: 2. Abschnitt
Bauanzeigeverfahren
Paragraf: § 008
Kurztext: Bauanzeige
Text: (1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die
beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben.
(3) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
a) der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder,
wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt
ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten,
b) Pläne und eine Baubeschreibung nach § 7 sowie die zur Beurteilung
des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen,
c) der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des
Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche.
(4) Der § 1 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007