Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf: § 007
Kurztext: Zulässige Emissionsgrenzwerte
Text: Folgende Emissionsgrenzwerte dürfen bei bestimmungsgemäßem
Betrieb unter Prüfbedingungen (§ 9) nicht überschritten werden:


Feuerungen Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO Nox OGC Staub
a) für feste Brennstoffe
händisch beschickt biogene
Brennstoffe 1100 150*) 80 60
fossile feste
Brennstoffe 1100 100 80 60
automatisch
beschickt biogene
Brennstoffe 500**) 150**) 40 60
fossile feste
Brennstoffe 500 100 40 40
b) für flüssige
Brennstoffe*** 20 35 6 1
c) für gasförmige
Brennstoffe
Erdgas atmosphärische Brenner 20 30****) - -
Gebläsebrenner 20 30 - -
Flüssiggas
atmosphärische Brenner 35 40**** - -
Gebläsebrenner 20 40 - -

*) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.
**) Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennleistung kann der
Grenzwert um 50 % überschritten werden.
***) Die Grenzwerte gelten für Verdampfungsbrenner und
Zerstäubungsbrenner mit und ohne Gebläse für Heizöl extra
leicht und für Heizöl leicht.
****) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer
(Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um
höchstens 100 % überschritten werden.