Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf: § 009
Kurztext: Prüfbedingungen
Text: (1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens der Kleinfeuerungen muss
hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend
den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der
Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die
entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige Regelungen einer
Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum
Bedacht zu nehmen.
(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige
Brennstoffe gemäß § 7 muss bei Nennleistung und bei kleinster
angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen
werden.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 ist der Nachweis bei kleinster Teillast
bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 Prozent
der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei
höchstens 30 Prozent der Nennleistung zu erbringen. Weiters gilt
a) für händisch beschickte Kleinfeuerungen:
1. Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von
zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen.
Hiebei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als
arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem
Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte,
über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub
ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer
Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die
Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils
zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten
Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß § 7
überschreiten. Falls bei händisch beschickten Kleinfeuerungen
der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden
kann, so ist auf dem Typenschild als auch in der technischen
Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden
Wärmespeichers vorzuschreiben.
2. Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des
Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer
Abbrandperiode. Hiebei ist lediglich der Nachweis des
Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu
erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine
vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
b) für automatisch beschickte Kleinfeuerungen:
Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als
arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten
Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der
Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei
Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische
Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches
ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte
für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes
muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt
anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die
Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg
an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei
niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert
für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des
Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg
überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg
Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch
höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch
gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro
1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit
Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen
Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas C 20
zu prüfen..j