Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf: § 008
Kurztext: Erforderliche Wirkungsgrade
Text: Kleinfeuerungen müssen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei
bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem
Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen:
a) Raumheizgeräte und Herde:
1. für feste Brennstoffe:
Raumheizgeräte 78 Prozent,
Herde für fossile Brennstoffe 73 Prozent,
Herde für biogene Brennstoffe 70 Prozent;
2. für flüssige Brennstoffe:
Raumheizgeräte von 4 bis 10 kW 81 Prozent,
Raumheizgeräte über 10 kW 84 Prozent,
Herde 73 Prozent;
b) Warmwasserbereiter für
feste Brennstoffe 75 %;
c) Zentralheizgeräte:
1. für feste Brennstoffe:
händisch beschickt von
4 bis 10 kW 73 Prozent,
von 10 bis 200 kW (65,3 + 7,7 log Pn*)
5)) Prozent,
über 200 kW 83 Prozent,
automatisch beschickt bis 10 kW 76 Prozent,
von 10 bis 200 kW (68,3 + 7,7 log Pn)
Prozent,
über 200 kW 86 Prozent;

*) Pn...Nennwärmeleistung in kW

2. Standardheizkessel, Niedertemperatur-Heizkessel und
Brennwertkessel für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
ausgenommen Kleinfeuerungen mit einer Nennleistung unter 6 kW zur
Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf:

Wirkungsgrad bei Nennlast Wirkungsgrad
bei Teillast 30 Prozent Pn

Heizkesseltyp durchschnittl. Formel der durchschnittl. Formel der
Wassertemp. Wirkungsgrad Wassertemp. Wirkungsgrad
des Heizkessels anforderung des Heizkessels anforderung
(in °C) (in Prozent) (in °C) (in Prozent

Standardheizkessel 70 größer/gleich
84 + 2 log Pn größer/gleich 50 größer/gleich 80 +
3 log Pn
Niedertemperatur
Heizkessel*) 70 größer/gleich
87,5 + 1,5 log Pn 40 größer/gleich 87,5 +
1,5 log Pn
Brennwertkessel 70 größer/gleich
91 + 1 log Pn 30**) größer/gleich 97 +
1 log Pn

*) Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
**) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)