Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baulärmgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Wiener Baulärmschutzes
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Schutz vor unzumutbarer Lärmbelästigung
Text: (1) Während der Nachtstunden, das ist zwischen 20.00 Uhr
abends und 6.00 Uhr früh, ist grundsätzlich jede Baulärm erzeu-
gende Bauarbeit (§ 1 Abs. 1) verboten. Die Behörde kann über
Antrag hievon Ausnahmen bewilligen, wenn
a) die Bauführung in Ansehung der technischen Erfordernisse
nicht durchgeführt werden könnte,
b) öffentliche Rücksichten, wie die Wiederherstellung öffentli-
cher Verkehrsflächen, die Gefährdung der körperlichen Sicher-
heit von Personen oder der ungestörten Versorgung der Bevölke-
rung mit Grundnahrungsmitteln, die sofortige Durchführung der
Bauarbeiten gebieten oder
c) eine gesetzliche oder bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung
zur Durchführung der Baulärm erzeugenden Bauarbeiten während
der Nachtzeit besteht.

(2) Die Behörde hat bei der Gewährung einer Ausnahme nach Abs.
1 die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der
Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, notwendigen Be-
dingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben.

(3) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf
die betreffende Bauarbeit während der Nachtstunden nicht begon-
nen oder fortgesetzt werden.

(4) Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel
binnen 4 Wochen zu entscheiden.

(5) Unberührt von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind solche
Baulärm erzeugende Bauarbeiten auch während der Nachtzeit zu-
lässig, die die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezwe-
cken. Darunter fallen auch Arbeiten, die notwendig sind, um ei-
nen ungestörten Betrieb öffentlicher Ver- und Ent-
sorgungsleitungen zu gewährleisten.