Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baulärmgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Wiener Baulärmschutzes
Inhalt: 
Paragraf: § 004a
Kurztext: Besondere Schutzmaßnahmen
Text: Die Behörde kann, wenn dies zum Schutz der in unmitteba- rer Nähe bestehenden Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kin- dergärten oder sonstigen Einrichtungen, die nach ihrer Zweckbe- stimmung eines besonderen Schutzes vor Lärm bedürfen, erforder- lich ist, vor oder während der Durchführung von Bauarbeiten zur Sicherstellung dieses Schutzes besondere, befristete oder un- befristete Schutzmaßnahmen vorschreiben; insbesondere kann die Behörde die Verwendung bestimmter Maschinen und die Verwendung von Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Maschinen untersagen, wenn dadurch die Bauführung nicht technisch unmöglich gemacht wird.