Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Akkreditierungsverfahren
005 Akkreditierungsbehörde
006 Akkreditierungsverfahren
007 Beiziehung von Sachverständigen
008 Akkreditierungsbescheid
008a Genehmigungsfiktion
009 Verzeichnis
010 Überprüfungen
011 Entziehung der Akkreditierung
012 Kosten
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: II. Akkreditierungsverfahren
Inhalt: II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
Paragraf: § 007
Kurztext: Beiziehung von Sachverständigen
Text: (1) Die Akkreditierungsbehörde kann im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes
sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller
die in diesem Landesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen
festgelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt. Es dürfen
nur Sachverständige mit der Begutachtung betraut werden, die in dem
für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet sachkundig und für ihre
Tätigkeit geeignet sind. Sie müssen ferner unabhängig von Interessen
sein, die sie veranlassen könnten, anders als unparteiisch und
vertraulich zu handeln.
(2) Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der
Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, kann die
Akkreditierungsbehörde die Teilnahme des Antragstellers an einer
Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) auf dessen Kosten
anordnen, sofern hiedurch die Dauer des Akkreditierungsverfahrens
nicht unverhältnismäßig verzögert wird und die Kosten im Verhältnis
zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnismäßig sind. Eine
Akkreditierung darf jedoch nicht nur auf Basis der Ergebnisse der
Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) vorgenommen werden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die Anforderungen an Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und
ihrer Eignung erlassen sowie weitere Erfordernisse festlegen, soweit
solche zur Einhaltung der Ziele dieses Landesgesetzes notwendig sind.