Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Akkreditierungsverfahren
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
016 Gemeinsame Pflichten
017 Pflichten von Prüfstellen
018 Pflichten von Überwachungsstellen
019 Pflichten von Zertifizierungsstellen
020 Ende der Akkreditierung
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
Inhalt: IV. Abschnitt
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Paragraf: § 017
Kurztext: Pflichten von Prüfstellen
Text: (1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst
durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit
einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf
dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen,
die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung
einer Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes
erfüllen muß, entspricht.
(2) Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte
Prüfarbeit ausmachen, die von der Prüfstelle übernommen wurde. Die
weitervergebende Prüfstelle hat gegenüber der Akkreditierungsbehörde
die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im
Hinblick auf § 11 Abs. 3 Z. 1 zu tragen.
(3) Die Prüfstelle hat die Prüfberichte und diejenigen Aufzeichnungen,
die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der Prüfberichte dienen, wie
insbesondere die Prüfprotokolle, zehn Jahre aufzubewahren. Bei
Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die
aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsbehörde oder einer von
ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.
(4) Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der
Akkreditierungsbehörde oder eines von ihr bestellten Sachverständigen
gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne
Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen
nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 zu
ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und
Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder
sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten
Stelle zu verständigen.