Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Akkreditierungsverfahren
III. Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, ...
IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
016 Gemeinsame Pflichten
017 Pflichten von Prüfstellen
018 Pflichten von Überwachungsstellen
019 Pflichten von Zertifizierungsstellen
020 Ende der Akkreditierung
V. Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
Abschnitt: IV. Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertif.
Inhalt: IV. Abschnitt
Pflichten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Paragraf: § 016
Kurztext: Gemeinsame Pflichten
Text: (1) Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungsbehörde jede
Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung
betrifft, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel in der Person des
gesamtverantwortlichen Leiters und des bzw. der Zeichnungsberechtigten
sowie Änderungen des Rechtssubjektes, das Träger der Akkreditierung
ist, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und der sonstige durch dieses
Landesgesetz verursachte Schriftverkehr mit der
Akkreditierungsbehörde, mit Ausnahme der Anträge gemäß §§ 6 und 8 Abs.
3 und 4, sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, in
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden
Fassung, befreit.
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind verpflichtet,
in einer Art und einem Ausmaß, wie es im redlichen Geschäftsverkehr
üblich ist, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu
treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen zukommenden
Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind von der Landesregierung
durch Verordnung festzulegen.