Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
001 Allgemeines
002 Feuerpolizei
003 Gefahrenpolizei
004 Örtliche Feuer und Gefahrenpolizei
005 Überörtliche Feuerpolizei
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Abschnitt: I. Abschnitt
Inhalt: Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 004
Kurztext: Örtliche Feuer und Gefahrenpolizei
Text: (1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Sie hat sich hiezu der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Berufsfeuerwehr und/oder Freiwillige Feuerwehr, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

(2) Besteht im Gemeindegebiet keine Feuerwehr oder ist diese nicht ausreichend leistungsfähig, hat die Gemeinde nach Anhörung der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten mit einer anderen Gemeinde zu vereinbaren, dass deren Feuerwehr die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben gegen Leistung einer angemessenen Vergütung erfüllt. Die Freiwilligen Feuerwehren haben der Beauftragung durch eine angrenzende Gemeinde Folge zu leisten, sofern ihre eigene Leistungsfähigkeit dafür ausreicht und keine geographischen Hindernisse dagegen sprechen. Eine solche Vereinbarung bedarf übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse sowie der schriftlichen Zustimmung der beauftragten Feuerwehr. Falls eine Einigung über die von der Gemeinde zu leistende Vergütung nicht zustande kommt, setzt die Bezirksverwaltungsbehörde einen Aufteilungsschlüssel fest, der sich bei einer Gegenüberstellung der Einwohnerzahl, Fläche der Gemeinde, Besiedlungsdichte und baulichen Strukturen sowie gefährdeten Lage ergibt. Die Beauftragung durch eine benachbarte Gemeinde hat mindestens auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen.

(3) Eine Freiwillige Feuerwehr ist auch neben einer Berufsfeuerwehr zu beauftragen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf.

(4) Die Gemeinde kann eine leistungsfähige Betriebsfeuerwehr eines Betriebes, der im Gemeindegebiet liegt, mit Zustimmung der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers und der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten mit der Besorgung der ihr nach Abs. 1 zukommenden Aufgaben beauftragen, wenn keine Berufsfeuerwehr oder Freiwillige Feuerwehr besteht oder diese im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf. Die Mindeststärke der Betriebsfeuerwehr gemäß Ermittlungsverfahren des Landesfeuerwehrverbandes muss jedoch auch im Einsatzfall für den Betrieb zur Verfügung stehen. Die Beauftragung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon erfolgen. Über die von der Gemeinde zu leistende Vergütung ist eine Vereinbarung zu treffen.

(5) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Anforderung einer angrenzenden Gemeinde oder der für diese Gemeinde zuständigen Feuerwehrkommandantin/des zuständigen Feuerwehrkommandanten Hilfe zu leisten. Berufsfeuerwehren oder Betriebsfeuerwehren sind dazu nur insoweit verpflichtet, als entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die Kosten des Einsatzes sowie die Kosten wegen Schäden am eingesetzten Gerät trägt jene Gemeinde, in deren Gebiet der Einsatz stattgefunden hat. Bei Hilfeleistungen nach dieser Bestimmung sind die Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren den Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.

(6) Werden in einer Gemeinde die Aufgaben nach Abs. 1 von zwei oder mehreren Feuerwehren besorgt, dann hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung eines für den Einsatzfall reibungslosen Zusammenwirkens nach Anhörung der Feuerwehrkommandantinnen/ Feuerwehrkommandanten zu treffen.