Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
022 Pflichten der Gemeinde
023 Öffentliche Alarmeinrichtung
024 Verpflichtungen bei baulichen Anlagen
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Abschnitt: IV. Abschnitt
Inhalt: Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
Paragraf: § 024
Kurztext: Verpflichtungen bei baulichen Anlagen
Text: (1) Die Behörde hat der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten bei einer Bewilligung einer baulichen Anlage gemäß § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln sowie Löschwasserbezugsstellen - sofern die vorhandenen öffentlichen Löschwasserbezugsstellen nicht ausreichend sind - mit Bescheid aufzutragen, wenn dies wegen der Lage, der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist.

(2) Die Brandmelde und Löschanlagen sowie Alarmeinrichtungen und Löschwasserbezugsstellen gemäß Abs. 1 müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Weiterleitung von Alarmen von Brandmelde und Löschanlagen sowie Alarmierungseinrichtungen hat an das öffentliche Notrufsystem der Alarmzentrale des Feuerwehrverbandes zu erfolgen.

(3) Bei bestehenden baulichen Anlagen hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen oder alternativ dazu sonstige brandschutztechnische Einrichtungen (Feuerschutzabschlüsse etc.) sowie Rauchwarnmelder mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, wenn dies offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Abs. 3 ist auf bestehende Hochhäuser nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiterer vor 1. Februar 2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Die Behörde kann über die in Hochhäusern zum genannten Zeitpunkt vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus nachstehende Einrichtungen, soweit nicht ohnehin vorhanden, zusätzlich vorschreiben:
1. Trockensteigleitung,
2. Druckknopfbrandmeldeanlage und Alarmeinrichtung,
3. tragbare Feuerlöscher,
4. Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller,
5. brandhemmende Türen zu den Wohnungen sowie brandbeständiger Abschluss sonstiger Öffnungen zwischen Stiegenhäusern und Wohnungen,
6. Rauchabzugsöffnungen in den Stiegenhäusern.
Eine nicht mehr funktionstüchtige Einrichtung dieser Art ist durch eine mindestens dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Abs. 1 bis 4 erlassen.