Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt
018 Zweck der Feuerbeschau
019 Organisation der Feuerbeschau
020 Durchführung der Feuerbeschau, Verfahren
021 Nachbeschau
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Abschnitt: III. Abschnitt
Inhalt: Feuerbeschau
Paragraf: § 019
Kurztext: Organisation der Feuerbeschau
Text: (1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde durchzuführen. Die Behörde kann als Sachverständige insbesondere beiziehen:
1. die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten der zuständigen Feuerwehr des Einsatzbereiches oder ein von dieser/diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes Feuerwehrmitglied,
2. die für das Objekt zuständige Rauchfangkehrermeisterin/den für das Objekt zuständigen Rauchfangkehrermeister.

(2) In Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr ist die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant beizuziehen.

(3) Nichtamtliche Sachverständige haben Anspruch auf Gebühren (§ 53a AVG). Die Gebühren für Feuerwehrmitglieder richten sich nach der Tarifordnung nach dem Feuerwehrgesetz StFWG.

(4) Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission sind zur Verschwiegenheit über die bei der Feuerbeschau gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.