Bauverordnung 2008
Fassung:
LGBl. Nr. 63/2008
Zuletzt:
LGBl. Nr. 44/2023
Abschnitt:
5. Schallschutz
Inhalt:
5. Abschnitt
Schallschutz
Paragraf:
§ 032
Kurztext:
Bauteile
Text:
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 31 Abs. 1 erforderlich ist.