Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Allgemeines zur Verordnung
Allgem. bautechnische Erfordernisse
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Richtlinien und Ausnahmen
8. Sonderbestimmungen
037 Verkehrsmäßige Erschließung
037a Gebäudeinterne Infrastruktur elektr. Kommunikation
038 Toilettenanlagen für öffentliche Gebäude und Gasts
039 Notkamin
040 Wohngebäude und Wohnhausanlagen
040a Ladestationen für Elektrofahrzeuge
041 Einfriedungen
9. Schlussbestimmungen
Anlagen
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauverordnung 2008
Abschnitt: 8. Sonderbestimmungen
Inhalt: 8. Abschnitt
Sonderbestimmungen
Paragraf: § 041
Kurztext: Einfriedungen
Text: (1) Einfriedungen im Vorgartenbereich dürfen sowohl gegen die öffentliche Verkehrsfläche als auch nachbarseitig einschließlich Sockel 1,50 m nicht übersteigen und über dem Sockel (höchstens 0,60 m) nicht undurchsichtig ausgeführt werden. Einfriedungen außerhalb des Vorgartenbereichs dürfen nicht höher als zwei Meter sein und auch undurchsichtig ausgeführt werden, wobei lebende Zäune, Hecken udgl. entlang der Grundstücksgrenze nicht höher als drei Meter sein dürfen. Bei der Berechnung der Höhe ist vom Gehsteig bzw. vom höher gelegenen Grundstück an der Grundgrenze auszugehen.

(2) Bei Einfriedungen dürfen als oberer Abschluss keine spitzen oder verletzungsgefährdenden Materialien verwendet werden.

(3) Im Interesse der Sicherheit, des Anrainerinnen- oder Anrainerschutzes oder der Straßenansicht sind Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zulässig.