Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Allgemeines zur Verordnung
Allgem. bautechnische Erfordernisse
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Richtlinien und Ausnahmen
8. Sonderbestimmungen
037 Verkehrsmäßige Erschließung
037a Gebäudeinterne Infrastruktur elektr. Kommunikation
038 Toilettenanlagen für öffentliche Gebäude und Gasts
039 Notkamin
040 Wohngebäude und Wohnhausanlagen
040a Ladestationen für Elektrofahrzeuge
041 Einfriedungen
9. Schlussbestimmungen
Anlagen
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauverordnung 2008
Abschnitt: 8. Sonderbestimmungen
Inhalt: 8. Abschnitt
Sonderbestimmungen
Paragraf: § 040a
Kurztext: Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Text: 
(1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, sind für mindestens jeden fünften Stellplatz, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen. Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen zu treffen:










Anzahl bewilligter ParkplätzeMindestanzahl Ladepunktemin. Gesamtleistung aller Ladepunktemin. Leistung* erster Ladepunkt
10 bis 20122 kW22 kW
ab 20 bis 50247 kW>22 kW
ab 50 bis 100358 kW>22 kW
ab 100 bis 200469 kW>22 kW
> 200 bis 4008138 kW>50 kW
>40012182 kW>50 kW
*Es muss mindestens ein Ladepunkt mit der angegebenen Leistung ausgeführt werden.

Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern
1. sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
2. die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

(2) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für einen Stellplatz pro Wohneinheit, unabhängig von anders lautenden Stellplatzbestimmungen der Gemeinden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen.
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern
1. sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
2. die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.