Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
1. Allgemeine Bestimmungen
001 Ziel und Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Gleichstellung mit inländischen Staatsangehörigen
2. Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftl. Gst
3. Rechtserwerb an Baugrundstk in Vorbehaltsgemein
4. Rechtserwerb durch ausländische Staatsangehörigkeit
5. Sicherung der Ziele des Gesetzes
6. Grundbuchseintragung
7. Zwangsversteigerung
8. Behörden, Antrag und Verfahren
9. Straf- und Übergangs­bestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt: 1. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen



Paragraf: § 001
Kurztext: Ziel und Geltungsbereich
Text: (1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1. dem öffentlichen Interesse zur Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unter Berücksichtigung kleinbäuerlicher Strukturen, ökologischer Verträglichkeit Rechnung zu tragen, um einen lebensfähigen Bauernstand zu erhalten, zu stärken oder zu schaffen, sowie den Grundstückserwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken zu unterbinden,

2. im Interesse des Bedarfs an Baugrundstücken für Wohn- und Betriebszwecke bei anderen Nutzungen, insbesondere Nutzungen zu Freizeitzwecken, Beschränkungen vorzusehen und

3. den Grunderwerb durch ausländische Staatsangehörige, die nicht durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen inländischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, einzuschränken.

(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
1. land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
2. Baugrundstücken;
3. Grundstücken, wenn ausländische Staatsangehörige Rechte erwerben.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die
1. in das Eisenbahnbuch eingetragen sind oder
2. nach raumplanungsrechtlichen Vorschriften weder land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 noch Baugrundstücke gemäß § 2 Abs. 2 sind.

Beachte
Lazt LGBl. Nr. 69/2008:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2008, G
187/07-20, die Wortfolge "und Multifunktionalität" in § 1 Abs. 1 Z 1
sowie § 2 Abs. 4 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl.
Nr. 25, als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass frühere
gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.