Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftl. Gst
3. Rechtserwerb an Baugrundstk in Vorbehaltsgemein
007 Gegenstand
008 Vorbehaltsgemeinden
009 Erklärungspflichtige Rechtserwerbe
010 Ausnahmen von der Erklärungspflicht
4. Rechtserwerb durch ausländische Staatsangehörigkeit
5. Sicherung der Ziele des Gesetzes
6. Grundbuchseintragung
7. Zwangsversteigerung
8. Behörden, Antrag und Verfahren
9. Straf- und Übergangs­bestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt: 3. Rechtserwerb an Baugrundstk in Vorbehaltsgemein
Inhalt: 3. Abschnitt
Rechtserwerb an Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden
Paragraf: § 010
Kurztext: Ausnahmen von der Erklärungspflicht
Text: (1) Eine Erklärung nach § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6 oder 8 vorliegen oder
2. das erworbene Grundstück oder der betreffende Teil davon in einem Gebiet liegt, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. g Burgenländisches Raumplanungsgesetz ausgewiesen ist oder
3. das Grundstück oder der betreffende Teil davon (zum Beispiel Wohnung) innerhalb der letzten fünf Jahre als Freizeitwohnsitz genutzt wurde oder
4. wenn soziale, volkswirtschaftliche oder kulturelle Interessen dafür sprechen.

(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.