Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftl. Gst
004 Genehmigungspflicht
005 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
006 Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung
3. Rechtserwerb an Baugrundstk in Vorbehaltsgemein
4. Rechtserwerb durch ausländische Staatsangehörigkeit
5. Sicherung der Ziele des Gesetzes
6. Grundbuchseintragung
7. Zwangsversteigerung
8. Behörden, Antrag und Verfahren
9. Straf- und Übergangs­bestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz 2007
Abschnitt: 2. Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftl. Gst
Inhalt: 2. Abschnitt
Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Paragraf: § 006
Kurztext: Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung
Text: (1) Die Übertragung des Eigentums durch Kauf ist ungeachtet des § 4 zu genehmigen, wenn sie aus berücksichtigungswürdigen persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf Seiten der Veräußerin oder des Veräußerers erforderlich ist.

(2) Liegt der Preis für den Eigentumserwerb erheblich über dem ortsüblichen Verkehrswert, so ist der Erwerb ohne weiteres Verfahren nicht zuzulassen. Ansonsten hat die Grundverkehrsbehörde vor Erlassung des Bescheids die Gemeinde, in deren Bereich das Grundstück liegt, und die Burgenländische Landwirtschaftskammer zu benachrichtigen; diese haben alle Personen, die Interesse für das Rechtsgeschäft haben, innerhalb von sechs Wochen namhaft zu machen.

(3) In der Benachrichtigung sind die Grundstücke, die Vertragsparteien sowie der wesentliche Inhalt des Vertrags anzuführen. Der Benachrichtigung ist ein Grundbuchsauszug anzuschließen. Die Vertragsparteien sind von der Benachrichtigung in Kenntnis zu setzen.

(4) Werden innerhalb der Frist nach Abs. 2 interessierte Personen namhaft gemacht, die die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 4 erfüllen und die vor der Grundverkehrsbehörde erklären, zu gleichen Bedingungen oder zumindest zum ortsüblichen Preis in das Rechtsgeschäft eintreten zu wollen, so hat die Grundverkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums an eine oder einen im Sinne des § 4 ungeeignete Rechtserwerberin oder ungeeigneten Rechtserwerber nicht zuzulassen.