Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
1. Allgemeines
2. Überörtliche Raumplanung
3.1 Örtliche Raumplanung/Allgemeines
3.2. Örtl. Raumplanung/Räuml. Entwicklungskonzept
3.3 Örtl. Raumplanung/Flächenwidmungsplanung
3.4 Örtl. Raumplanung/ Bebauungsplanung
3.5 Örtl. Raumplanung/Verfahrensvorschriften
3.6 Örtl. Raumplanung/ Raumordnungs-Aufsicht
074 Aufgabe und Zuständigkeit
075 Entscheidung der Aufsichtsbehörde
076 Verfahrensvorschriften
4. Abschnitt
4a Abgaben
4b Datenschutz
5. Schlussbestimmungen
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
Abschnitt: 3.6 Örtl. Raumplanung/ Raumordnungs-Aufsicht
Inhalt: 3. Abschnitt
Örtliche Raumplanung

6. Teil
Raumordnungs-Aufsicht

Paragraf: § 074
Kurztext: Aufgabe und Zuständigkeit
Text: (1) Folgende Planungsakte der Gemeinden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
1. der aufsichtsbehördlichen Genehmigung:
a) die Aufstellung und die Änderungen des Räumlichen Entwicklungskonzepts;
b) die Neuaufstellung des Flächenwidmungsplans;
2. der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme:
a) die Änderungen des Flächenwidmungsplanes betreffend:
aa) die Festlegung von Nutzungsarten und Widmungen,
bb) die Kennzeichnung von Aufschließungsgebieten, -zonen und -kennzeichnungen,
cc) die Kennzeichnung von Stadt- und Ortskernbereichen,
dd) die Kennzeichnung von Lücken im Grünland;
ee) die Kennzeichnung von Flächen für freistehende Solaranlagen gemäß § 39b Abs 3;
b) Einzelbewilligungen.

(2) Folgende Planungsakte sind der Landesregierung lediglich mitzuteilen:
1. die Freigabe von Aufschließungsgebieten und -zonen;
2. die Kennzeichnung von Zonierungen von Gewerbegebieten;
3. die Kennzeichnung von Flächen für Apartmenthäuser oder Apartmenthotels;
3a. die Kennzeichnung von Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime mit Handelsnutzungen;
3b. die Kennzeichnung von Flächen für freistehende Solaranlagen gemäß § 39b Abs 2;
4. die Kennzeichnung von Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten;
5. die Kennzeichnung des Auswirkungsbereichs von Seveso-Betrieben;
6. die Festlegung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehaltsflächen;
7. die Kennzeichnung von Planfreistellungen;
8. die Ausweisung des Eintritts bzw Nicht-Eintritts einer bedingten Folgewidmung;
9. die Verlängerung der Befristung von Widmungen;
10. Kenntlichmachungen.

(3) Aufsichtsbehörde ist:
1. die Landesregierung für alle Planungsakte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a und für Einzelbewilligungen der Stadt Salzburg;
2. die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft für Einzelbewilligungen anderer Gemeinden als der Stadt Salzburg.

(4) Die Landesregierung kann von Amts wegen als Ergebnis einer im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans vorgenommenen Vorbegutachtung (§ 65 Abs 5) mit Bescheid feststellen, dass die unveränderte Übernahme einer im vorgelegten Entwurf enthaltenen Widmung oder Kennzeichnung für eine genau bestimmte Fläche keiner weiteren aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme bedarf (Vorwegkenntnisnahme). Die so beschlossene Änderung des Flächenwidmungsplans ist in diesem Fall der Landesregierung nur mehr zur Vidierung vorzulegen.