Raumordnungsgesetz 2009
Fassung:
LGBl. Nr. 30/2009
Zuletzt:
LGBl. Nr. 121/2024
Abschnitt:
4. Abschnitt
Inhalt:
Paragraf:
§ 077
Kurztext:
Baulandsicherungsgesellschaft
Text:
(1) Zur Unterstützung der Gemeinden bei Maßnahmen im Sinn des § 18 besteht unter allfälliger Beteiligung von Gemeinden und deren Interessenvertretungen die Baulandsicherungsgesellschaft mbH. Die finanziellen Mittel des Landes werden der Gesellschaft nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes zur Verfügung gestellt.
(2) Die Baulandsicherungsgesellschaft mbH darf ausschließlich durch den Rechtserwerb an geeigneten Grundstücken für die Gemeinden treuhänderisch und haushaltsunwirksam tätig sein. Sie hat dabei die Raumordnungsziele und -grundsätze zu beachten.