Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
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Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2.Teil Parkeinrichtungen
003 1. Abschnitt - Allgemeines
004 1. Abschnitt - Städtebauliche Vorschriften
005 1. Abschn. Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse
006 2. Abschnitt - Anlagen zum Einstellen von
007 2. Abschnitt - Kraftbetriebene Türen und Tore
008 2. Abschnitt - Behindertenstellplätze
009 3. Abschnitt - Kraftbetriebene Parkeinrichtungen
010 3. Abschnitt - Unterlagen, Vorprüfung und Abnahmep
011 3. Abschnitt - ohne Titel
012 3. Abschnitt - ohne Titel
013 3. Abschnitt - Anzeige der Errichtung oder wesentl
014 3. Abschnitt - Zulässigkeit des Betriebes
015 3. Abschnitt - Berechtigte für die Durchführung vo
016 4. Abschnitt - Technische Bestimmungen
3.Teil Betriebsvorschriften
4.Teil - Tankstellen
5.Teil Verpflichtende Schaffung von Stellplätzen
6.Teil - Ausgleichsabgabe
7.Teil - Strafbestimmungen
8.Teil - Behörden und Verfahren
Anlagen
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Garagengesetz 2008
Abschnitt: 2.Teil Parkeinrichtungen
Inhalt: 2.Teil

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
Paragraf: § 003
Kurztext: 1. Abschnitt - Allgemeines
Text: orig. Titel: Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen – Allgemeines

(1) Sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 70b, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:
1. Neu- und Zubauten von Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen;
2. die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine baubehördliche Bewilligung noch nicht vorliegt;
3. wesentliche bauliche Änderungen von Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sowie ebensolche Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben);
4. die Schaffung von Ladepunkten mit einer Leistung von jeweils mehr als 22 kW für Elektrofahrzeuge auf Stellplätzen auf Parkdecks sowie in Garagen und Garagengebäuden;
5. die Errichtung oder wesentliche Änderung von mechanischen Anlagen für die Be- und Entlüftung sowie für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen von Garagen;
6. die Errichtung von Flugdächern mit Fotovoltaikanlagen über Stellplätzen im Freien im Sinne des § 4 Abs. 9.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen von Anlagen und Bauwerken, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 6 herbeizuführen.

(3) entfällt; LGBl. Nr. 37/2023 vom 13.12.2023.

(4) entfällt; LGBl. Nr. 37/2023 vom 13.12.2023.

(5) Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² ist zur Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 vom Planverfasser darzulegen, dass die Bedürfnisse einer ungehinderten, sicheren und alltagstauglichen Benützung für unterschiedliche soziale Nutzergruppen, insbesondere für Kinder, Frauen, Familien und Senioren, berücksichtigt wurden. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:
1. klare, übersichtliche Beschilderungen und Markierungen,
2. breitere und klar abgegrenzte Fußgängerbereiche,
3. spezielle Parkplätze für ältere Menschen, Gehbehinderte und Personen mit Kleinkindern und Kinderwagen.