Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2.Teil Parkeinrichtungen
3.Teil Betriebsvorschriften
4.Teil - Tankstellen
02 2.Abschnitt
026 1. Abschnitt - Allgemeines - Bewilligungspflicht
027 1. Abschnitt - Städtebauliche Vorschriften
028 1. Abschn. - Rücksicht auf d. Verkehrsverhältnisse
029 2. Abschnitt - Bauliche Anforderungen, Technische
03 3.Abschnitt
030 Abschnitt 2 - Lagerung und Leitung von Kraftstoff
031 2. Abschnitt - Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
032 2. Abschnitt - Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
033 2. Abschnitt - Oberirdische Lagerung brennbarer
034 2. Abschnitt - Lagerräume für brennbare Flüssigk.
035 2. Abschnitt - Lagerbehälter für brennbare Flüssig
036 2. Abschnitt - Rohrleitungen, Absperreinrichtungen
037 2. Abschnitt - Füllstellen für brennbare Flüssigk.
037 2. Abschnitt - Zapfsäulen und Kleinzapfgeräte für
039 3. Abschnitt - Betriebsbestimmungen
040 3. Abschnitt - Untersagung des Betriebes
041 3. Abschnitt - Erstmalige Überprüfung
042 3. Abschnitt - Regelmäßige Überprüfungen
043 3. Abschnitt - Berechtigte zur Durchführung von Üb
044 3. Abschnitt - Prüfbescheinigung
045 3. Abschnitt - Behebung von Mängeln
046 3. Abschnitt - Befüllen von Lagerbehältern
047 3. Abschnitt - Betanken von Kraftfahrzeugen
5.Teil Verpflichtende Schaffung von Stellplätzen
6.Teil - Ausgleichsabgabe
7.Teil - Strafbestimmungen
8.Teil - Behörden und Verfahren
Anlagen
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Garagengesetz 2008
Abschnitt: 4.Teil - Tankstellen
Inhalt: 
Paragraf: § 033
Kurztext: 2. Abschnitt - Oberirdische Lagerung brennbarer
Text: orig. Titel: Oberirdische Lagerung brennbarer Flüssigkeiten außerhalb von Gebäuden

(1) Außerhalb von Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in oberirdischen Lagerbehältern nur im Industriegebiet und auf Lagerplätzen und Ländeflächen gelagert werden. Die Lagerung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:



1.

bei Mengen von 300 Liter bis 100.000 Liter bei Einhaltung eines Mindestabstandes von


a)

1 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2,


b)

5 m zu Öffnungen in Wänden gemäß lit. a,


c)

12 m zu sonstigen Wänden und zu brennbaren Lagerungen;


2.

bei Mengen über 100.000 Liter bis 200.000 Liter bei Einhaltung eines Mindestabstandes von


a)

5 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2,


b)

10 m zu Öffnungen in Wänden gemäß lit. a,


c)

25 m zu Wänden von Gebäuden in nicht brandabschnittsbildender Ausführung und zu brennbaren Lagerungen;


3.

bei einer Menge von mehr als 200.000 Liter ist eine Schutzzone von 25 m frei zu halten, gemessen in alle Richtungen von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern. In der Schutzzone dürfen keine brennbaren Gegenstände und Stoffe gelagert und keine Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden, die Aufenthaltsräume enthalten, der Lagerung brennbarer Stoffe dienen oder deren Außenwände in nicht brandabschnittsbildender Ausführung hergestellt sind. Darüber hinaus gelten jedenfalls die Mindestabstände der Z 2 lit. a und b.


(2) Zu Nachbargrenzen hat der einzuhaltende Mindestabstand im Fall des Abs. 1 Z 1 12 m, im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 25 m zu betragen. Die Abstände sind von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern zu messen.

(3) Oberirdische Lagerbehälter sind so aufzustellen, dass sie durch thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr, Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich ist.

(4) Oberirdische Lagerbehälter aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie zur Aufstellung im Freien geeignet sind.

(5) Oberirdische Lagerbehälter sind in einer gegen Niederschlagswasser geschützten Auffangwanne aufzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen darf. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat



1.

bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen Lagermenge und


2.

bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters


zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen.