Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
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Oberösterreich
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Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2.Teil Parkeinrichtungen
003 1. Abschnitt - Allgemeines
004 1. Abschnitt - Städtebauliche Vorschriften
005 1. Abschn. Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse
006 2. Abschnitt - Anlagen zum Einstellen von
007 2. Abschnitt - Kraftbetriebene Türen und Tore
008 2. Abschnitt - Behindertenstellplätze
009 3. Abschnitt - Kraftbetriebene Parkeinrichtungen
010 3. Abschnitt - Unterlagen, Vorprüfung und Abnahmep
011 3. Abschnitt - ohne Titel
012 3. Abschnitt - ohne Titel
013 3. Abschnitt - Anzeige der Errichtung oder wesentl
014 3. Abschnitt - Zulässigkeit des Betriebes
015 3. Abschnitt - Berechtigte für die Durchführung vo
016 4. Abschnitt - Technische Bestimmungen
3.Teil Betriebsvorschriften
4.Teil - Tankstellen
5.Teil Verpflichtende Schaffung von Stellplätzen
6.Teil - Ausgleichsabgabe
7.Teil - Strafbestimmungen
8.Teil - Behörden und Verfahren
Anlagen
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Garagengesetz 2008
Abschnitt: 2.Teil Parkeinrichtungen
Inhalt: 2.Teil

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
Paragraf: § 006
Kurztext: 2. Abschnitt - Anlagen zum Einstellen von
Text: Kraftfahrzeugen – Bauliche Anforderungen

(1) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch das Bauwerk zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(2) Stellplätze im Freien müssen von Fenstern ins Freie, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind, allseitig einen Abstand von mindestens 2,0 m aufweisen.

(3) Bei der Errichtung von Garagen sind zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge brandschutztechnisch geschützte Durchgänge einer Leerverrohrung zur Herstellung einer Stromversorgung der Stellplätze vorzusehen. Platzreserven für Stromverzählerung und -verteilung sowie Planungsreserven für Netzanschlussleistung sind zu berücksichtigen.

(3a) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, ist für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz eine Leerverrohrung im Sinne des Abs. 3 zu errichten.
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern
– sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
– die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

(3b) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, ist für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt und für alle übrigen Stellplätze eine Leerverrohrung im Sinne des Abs. 3 zu errichten.
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern
– sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
– die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.

(3c) Bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als 20 Stellplätze verfügen, ist bis zum 01.01.2030 für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

(4) Auf Stellplätzen ist auch das Abstellen von Fahrrädern zulässig.