Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Gasgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 010
Kurztext: Nachträgliche Vorschreibungen
Text: Ergibt sich nach der Erteilung einer Bewilligung, daß trotz Einhaltung der Bewilligung die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern nicht hinreichend geschützt ist, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.