Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Gasgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 013
Kurztext: Verhalten bei Gasausströmungen
Text: Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist - wenn er die Ausströmung
nicht sofort verhindern kann - verpflichtet, gefährdete Personen
zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des
ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungs-
unternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.