Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
026 Befugnisse der Behörde
027 Behörden
028 Datenverwendung
029 Strafbestimmungen
030 Anerkennung gleichwertiger Normen
031 Verweisungen
032 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Anlagen
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Heizungsanlagengesetz
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 027
Kurztext: Behörden
Text: (1) Behörde iS dieses Gesetzes ist – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – die Landesregierung.

(2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes sowie der §§ 20, 20a, 22, 23 und 26, soweit sie sich auf Errichtung, Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen beziehen, und soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist die Gemeinde betraut. Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister.

(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(4) Hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen von Feuerungsanlagen und hinsichtlich der Durchführung der RL 2010/30/EU hat die Behörde mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und den Behörden und der Europäischen Kommission die nötigen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Zusammenarbeit sind, wenn nötig, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind soweit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.

(5) Für die genaue Art und die Organisation des Informationsaustausches nach Abs. 4 ist das in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannte Verfahren maßgebend.