Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
DfVO der Kärtner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
010 Inverkehrbringen und Errichten v. Feuerungsanlagen
011 Durchführungsmaßnahmen
012 Konformitätsbewertung nach der RL 2009/125/EG
013 (entfällt)
014 Freier Warenverkehr
015 Marktaufsicht
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Anlagen
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Heizungsanlagengesetz
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Zulassung von Feuerungsanlagen
Paragraf: § 011
Kurztext: Durchführungsmaßnahmen
Text: (1) Durchführungsmaßnahmen iSd § 10 sind von der Europäischen Kommission iSd Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erlassene Durchführungsmaßnahmen oder durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Durchführungsmaßnahmen (Abs. 4). Die von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anlage 1 genannten Elemente umfassen.

(2) Mit Durchführungsmaßnahmen nach Abs. 1 werden Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I und/oder Anhang II der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die Durchführungsmaßnahmen können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.

(3) Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Landesregierung prüfen kann, ob die Feuerungsanlage die Anforderungen der Durchführungsmaßnahme erfüllt. In der Durchführungsmaßnahme ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt an der Feuerungsanlage oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen iSd. Abs. 2 und 3 für Feuerungsanlagen festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration erforderlich ist. Die Verordnung kann die in der Anlage 1 genannten Elemente umfassen.

(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung Bestimmungen über Form und Inhalt von Etiketten, Datenblättern und technischen Dokumentationen für Feuerungsanlagen iSd § 10 Abs. 1 festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration und der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs erforderlich ist. Insbesondere können Klassifizierungen im Hinblick auf Energie- und Kosteneinsparungen für den Endverbraucher vorgeschrieben werden.